Satzung

Satzung des Turn- und Spielvereins 1892 e.V. Stromberg (Hunsrück)

A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

  1. Der im Jahre 1892 in Stromberg (Hunsrück) gegründete Verein führt den Namen: „Turn – und Spielverein 1892, e.V. ‚Stromberg (Hunsrück)“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Landes – und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes. Die Vereinsfarben sind blau – weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Stromberg (Hunsrück). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter Nr. VR 346 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätigt; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 2

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

§ 4

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahre. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 4

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften desVereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 5

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Änhörung und Beschluss des Ehrenrates (§ 22 Abs. 2) vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 7

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.

§ 8

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18.Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 9

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorganen ist Folge zu leisten.

C. Organe des Vereins

 § 10

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse z.B. Amtsblatt der Verbandsgemeinde Stromberg. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 5 Tagen liegen.

§ 11

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Wahlleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§12

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 3 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrags mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls 1/3 der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§13

Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Verstandes,
  2. Wahl des Vorstandes, jedoch für die Dauer von zwei Jahren, jeweils beginnend mit einer geraden Jahreszahl,
  3. Wahl der Kassenprüfer,
  4. Bestätigung der von den einzelnen Sportabteilungen vorher gewählten Leiter,
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

§ 14

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 15

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

D. Leitung des Vereins

§ 16

Der Vereinsvorstand besteht aus

  1. dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem, 2. Kassierer, dem Jugendwart, dem Kulturwart, der Frauenwartin und den Abteilungsleitern,
  2. dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gemäss Ziffer a), den Übungsleitern der einzelnen Sportabteilungen, den Obleuten für verschiedene Aufgaben, den beiden gewählten Kassenprüfern und dem Ehrenrat.

§ 17

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, den 1. Schriftführer und den 1. Kassierer. Sie sind Vorstand im Sinns des § 26 BGB. Sie sind gesamtvertretungsberechtigt.

§ 18

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

  1. die Bewilligung von Ausgaben,
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen,
  3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
  4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden

§ 19

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem l. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.

§ 20

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§ 21

Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungen werden vom Kassierer nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 22

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Dem Ehrenrat gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende,
  2. vier Mitglieder, die vom Vorstand gewählt werden.

Aufgaben des Ehrenrates sind:

  1. er hat Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Abteilungen zu schlichten, die das Vereinsinteresse berühren;
  2. er fällt keine Urteile, sondern versucht auf kameradschaftliche Weise Unstimmigkeiten aus der Welt zu schaffen;
  3. er kann Zeugen, anhören und vernehmen;
  4. seine Auffassung legt er in einem Beschluss schriftlich fest (Mehrheitsbeschluss).

§ 23

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden Spiel – und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand bzw. der betreffenden Abteilung zu wählen sind (Jugendausschuss, Fußballausschuss, Ältestenausschuss usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig

E. Verleihung von Vereinsehrenzeichen

§ 24

Der Verein verleiht:

  1. Die Vereinsehrennadel (mit Bronzeunterlage)
    1. an alle Mitglieder bei geringerer als 25 – jähriger Vereinszugehörigkeit, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
  2. Die Vereinsehrennadel in Silber
    1. an Mitglieder wegen ununterbrochener 25 – jähriger Vereinszugehörigkeit;
    2. an Mitglieder bei geringerer als 25 – jähriger Vereinszugehörigkeit, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht heben.
  3. Die Vereinsehrennadel in Gold
    1. an Mitglieder wegen ununterbrochener 40 – jähriger Vereinszugehörigkeit;
    2. an Mitglieder mit geringerer als 40 – jähriger Vereinszugehörigkeit, die sich durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben.

Die Anträge auf Verleihung der Vereinsehrennadeln sind von den Abteilungsleitern schriftlich mit Begründung an den 1. Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Eine Verleihung erfolgt nur dann, wenn der Vorstand die Verleihung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 25

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis
  2. Geldstrafe bis zu DM 100.-
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
  4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  5. Ausschluss aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 26

Änderungen dieser Satzung kann nur eine ordentliche Jahreshauptversammlung beschließen.

Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung des Vereines kann nur in zwei aufeinanderfolgenden außerordentlichen Generalversammlungen beschlossen werden, die mindestens 14 Tage voneinander liegen müssen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung stehen. Die Einladungen ergehen unter Beifügung der Tagesordnung fünf Tage vorher schriftlich.

Zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Der Verein kann jedoch erst dann aufgelöst werden, wenn weniger als zehn anwesende stimmberechtigte Mitglieder zu der Vereinssatzung stehen.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nicht verteilt, sondern der Stadtgemeinde Stromberg (Hunsrück) zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, es ungeteilt einem Nachfolge-Verein für Leibesübungen, welcher politisch, konfessionell und rassisch neutral ist, zu übergeben, der es nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege der Leibesübungen verwenden darf.

§ 27

Diese Satzung wurde in ihrer jetzigen Fassung in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 04.03.1983 einstimmig (mit der erforderlichen Mehrheit) beschlossen. Die bisherige Satzung oder sonstige Bestimmungen für den Turn- und Spielverein 1892, e.V. Stromberg (Hunsrück) treten damit außer Kraft und sind nichtig.

6534 Stromberg/Hunsrück, den 4. März 1983

1. Vorsitzender / 2. Vorsitzender / 1. Schriftführer